Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 41 Eignungsfeststellung

(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.

(2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Einer Eignungsprüfung bedarf es für eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und die Summe der Noten der Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht übersteigt. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil. Das staatliche Schulamt kann für eine genehmigte Ersatzschule bestimmen, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.

§ 40 § 42